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Wenn Sie die Pflege eines nahestehenden Menschen nicht vollständig allein übernehmen können, beispielsweise weil sie sich nicht mit Ihrem Berufsalltag vereinbaren lässt, bietet die Tagesbetreuung eine wertvolle Unterstützung und Entlastung. In diesem Artikel erfahren Sie, was Tagesbetreuung bedeutet und welche Leistungen sie umfasst. Außerdem erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie diese für Ihren Angehörigen beantragen können, welche Kosten von der Pflegekasse übernommen werden und was Sie selbst tragen müssen.
Die Tagesbetreuung, auch Tagespflege genannt, ist eine teilstationäre Betreuungs- und Pflegeform für hilfs- und pflegebedürftige ältere Menschen in Tageszentren. Sie ergänzt die häusliche Pflege und ermöglicht es pflegebedürftigen Personen, tagsüber professionell betreut zu werden, während sie die Nächte sowie Wochenenden in der Regel zu Hause verbringen. Besonders für berufstätige pflegende Angehörige stellt die Tagesbetreuung eine wertvolle Entlastung dar, wenn die häusliche Pflege nicht durchgehend selbst übernommen werden kann.
Die Betreuung in Tageszentren richtet sich vor allem an Menschen mit einem geringen bis mittleren Pflegebedarf sowie an Personen, die beispielsweise nach einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend intensivere Unterstützung benötigen. Die Tagesbetreuung wird in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 17:00 Uhr angeboten. Viele Tageszentren stellen zudem einen Fahrdienst zur Verfügung, der die pflegebedürftige Person morgens zu Hause abholt und am Nachmittag wieder nach Hause bringt.
Die Tagesbetreuung verbindet pflegerische und betreuerische Leistungen mit sozialen Kontakten sowie abwechslungsreichen Beschäftigungsangeboten. Dadurch trägt sie wesentlich dazu bei, die Selbstständigkeit, das Wohlbefinden und die Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen zu fördern. Gleichzeitig werden pflegende Angehörige im Alltag spürbar entlastet.
Zu den Leistungen der Tagesbetreuung für Senior*innen gehören unter anderem:
Von der Tagesbetreuung profitieren auch Sie als pflegender Angehöriger – insbesondere dann, wenn Sie die häusliche Pflege mit einer Berufstätigkeit vereinbaren müssen. Ist die pflegebedürftige Person aufgrund körperlicher oder kognitiver Einschränkungen, beispielsweise einer Demenzerkrankung, nicht in der Lage, längere Zeit allein zu Hause zu bleiben, kann die Betreuung schnell zur großen Herausforderung werden. Die Tagesbetreuung schafft in solchen Situationen eine verlässliche Entlastung. Während Ihr Angehöriger tagsüber professionell betreut wird, können Sie Ihrer Arbeit nachgehen oder andere Verpflichtungen wahrnehmen.
Um Tagespflege in Anspruch nehmen zu können, muss die pflegebedürftige Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem:
Wenn Sie für Ihren Angehörigen einen Platz in der Tagespflege beantragen möchten, empfiehlt es sich, dies möglichst frühzeitig zu tun. So erhöhen Sie die Chancen, zum gewünschten Zeitpunkt einen Platz in der Einrichtung Ihrer Wahl zu erhalten. Da die Nachfrage nach Tagesbetreuungsangeboten häufig hoch ist, kann es erforderlich sein, sich bei einem Tageszentrum auf eine Warteliste setzen zu lassen.
Um einen Zuschuss des jeweiligen Bundeslandes zu den Kosten der Tagespflege zu erhalten, benötigen Sie das Antragsformular „Zuschuss zur Tagespflege“. Dieses wird in der Regel von der Tagespflegeeinrichtung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet, die anschließend die Kostenverrechnung übernimmt. Der Antrag muss nur bei der erstmaligen Inanspruchnahme der Tagesbetreuung gestellt werden. Damit der Antrag bewilligt werden kann, müssen außerdem die erforderlichen Unterlagen zur Berechnung des individuellen Eigenanteils eingereicht werden.
Wie hoch die Kosten für die Tagesbetreuung ausfallen, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich setzen sich die Kosten aus dem jeweiligen Tagessatz für die Tagespflege sowie einem Eigenanteil zusammen, den die pflegebedürftige Person selbst tragen muss. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach dem bezogenen Pflegegeld und dem Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person. Finanzielle Unterstützungsleistungen aufgrund der Pflegebedürftigkeit sowie bestimmte Sonderzahlungen werden dabei nicht als Einkommen berücksichtigt.
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