Kurzzeitpflege und Übergangspflege

Es gibt Situationen, in denen Sie sich als pflegende*r Angehörige*r aus verschiedenen Gründen vorübergehend nicht selbst um die Pflege Ihrer Liebsten kümmern können. Dies kann der Fall sein, wenn Sie selbst erkranken oder die pflegebedürftige Person kurzfristig intensiver gepflegt werden muss, weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat. In diesen Fällen ist es möglich, Kurzzeitpflege bzw. Übergangspflege zu beantragen.

Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über Übergangspflege und Kurzzeitpflege von Angehörigen wissen müssen, wie und wo Sie diese beantragen können und wie sie gefördert wird.

Kurzzeitpflege: Wenn zu Hause die Pflege nicht möglich ist

Je nachdem, aus welchen Gründen Sie als pflegende*r Angehörige*r eine*n Ihrer Liebsten zuhause nicht mehr selbst pflegen können, ist es bei Bedarf möglich, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege in einer entsprechenden stationären Pflegeeinrichtung zu beantragen. Welche Art der Pflege dabei in Frage kommt, unterscheidet sich wie folgt:

  • Kurzzeitpflege, in Wien Urlaubspflege genannt, kann beantragt werden, wenn pflegende Angehörige die Pflege aufgrund von Krankheit oder aus beruflichen Gründen nicht ausführen können. Auch bei Urlaubsaufenthalten besteht zur Entlastung der Angehörigen die Möglichkeit, Kurzzeitpflege zu beantragen und die pflegebedürftige Person vorübergehend in einem Pflegeheim unterzubringen.
  • Übergangspflege, in Wien Kurzzeitpflege genannt, kann bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands beantragt werden, wenn eine erhöhte Pflegebedürftigkeit besteht. Auch nach einem Spitalsaufenthalt kann Ihr*e pflegebedürftige*r Angehörige*r zum Zweck der Rehabilitation stationär in einem Pflegeheim aufgenommen werden.

Die Übergangs- bzw. Kurzzeitpflege-Dauer kann dabei je nach Bundesland zwischen vier Tagen und maximal drei Monaten liegen.

Voraussetzungen für Kurzzeitpflege von Angehörigen

Auch die Zuschüsse und Kosten für Kurzzeitpflege sowie der Eigenanteil sind, genau wie die Voraussetzungen dafür, diese zu erhalten, je nach Bundesland unterschiedlich gestaltet. So werden die Zuschüsse z.B. erst ab einer bestimmten Pflegestufe gewährt oder die pflegebedürftige Person muss bereits gepflegt worden sein, um Übergangs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu dürfen. Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt nur:

  • Die pflegebedürftige Person muss über die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine anerkannte Gleichstellung verfügen.
  • Der Hauptwohnsitz muss im jeweiligen Bundesland liegen, in dem die Leistung beantragt wird.

Die individuellen Voraussetzungen der einzelnen Bundesländer gestalten sich wie folgt:

Niederösterreich
  • Förderung bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3
  • Kurzzeitpflege-Dauer: maximal 6 Wochen
  • Dauer Übergangspflege: maximal 12 Wochen
  • Eigenanteil: 1/30 von 80 % des monatlichen Einkommens sowie 1/30 von 100 % des Pflegegeldes
Burgenland
  • Förderung bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3, ab Stufe 1 bei demenzieller Erkrankung
  • Dauer Kurzzeitpflege und Übergangspflege: 4 bis 90 Tage
  • Förderung für 24 Stunden Betreuung für Kurzzeitpflege zu Hause
  • Eigenanteil: 1/30 des monatlichen Pflegegeldbetrages abzüglich eines Taschengeldes in Höhe von 10 % der Pflegegeldstufe 3 sowie 1/30 von 80 % des monatlichen Nettoeinkommens
Kärnten
  • Förderung bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3, ab Stufe 2 bei demenzieller Erkrankung
  • Dauer Kurzzeitpflege und Übergangspflege: 4 bis 28 Tage
  • Eigenanteil: 1/30 des Pflegegeldes pro Tag
Salzburg
  • Förderung ist vom Pflegegeld unabhängig
  • Dauer Kurzzeitpflege und Übergangspflege: 4 bis 28 Tage gefördert
Steiermark
  • Förderung bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3, ab Stufe 1 bei demenzieller Erkrankung
  • Dauer Kurzzeitpflege und Übergangspflege: maximal 6 Wochen
Oberösterreich
  • Förderung ist vom Pflegegeld unabhängig
  • Dauer Kurzzeitpflege und Übergangspflege: bis 3 Monate
Tirol
  • Förderung ist vom Pflegegeld unabhängig
  • Kurzzeitpflege-Dauer: 28 Tage
  • Dauer Übergangspflege: maximal 90 Tage
Vorarlberg
  • Förderung ist vom Pflegegeld unabhängig
  • Kurzzeitpflege-Dauer: 42 Tage
  • Dauer Übergangspflege: 28 Tage
  • Eigenleistung: 80 % des Nettoeinkommens, Pflegegeld, ausgenommen 10 % der Pflegegeldstufe 3
Wien
  • Förderung ist vom Pflegegeld unabhängig
  • Kurzzeitpflege-Dauer: 92 Tage
  • Dauer Übergangspflege bzw. Urlaubspflege: 5 Wochen
  • Eigenanteil: Abhängig von der Höhe des Einkommens und des Pflegegeldes

Kurzzeitpflege von Angehörigen beantragen

Um Kurzzeitpflege oder Übergangspflege für eine*n Ihrer Liebsten zu beantragen und die entsprechende Förderung zu erhalten, muss ein Antrag bei der dafür verantwortlichen Stelle des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Das dafür benötigte Antragsformular finden Sie auf der offiziellen Seite des für Ihre*n pflegebedürftige*n Angehörigen zuständigen Bundeslandes. Oftmals ist die Antragstellung auch online möglich.

Der Antrag muss entweder von Ihrer*m pflegebedürftigen Angehörigen oder von Ihnen gestellt werden, sofern Sie die gesetzliche Vertretung darstellen. Je nach Region gibt es bestimmte Fristen, auf die Sie achten müssen. Daher sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen. Zudem sind die Plätze für Kurzzeitpflege begrenzt. Auch deshalb sollten Sie sich frühzeitig um die Antragsstellung kümmern.

Das richtige Pflegeheim finden

Bei der Wahl des Alten- oder Pflegeheims sollten Sie sich zunächst erkundigen, ob dort eine geförderte Übergangs- oder Kurzzeitpflege möglich ist. Auch hier empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass für Ihre*n pflegebedürftige*n Liebste*n zum gewünschten Zeitraum ein Platz vorhanden ist. Neben Informationen über das Pflegeangebot erhalten Sie hier auch Informationen zu den Möglichkeiten der Finanzierung der Pflege.

Häusliche Kurzzeitpflege: Ersatzpflege

Kurzzeitpflege oder Übergangspflege muss nicht unbedingt im Pflegeheim stattfinden. Falls Sie als pflegende*r Angehörige*r krankheitsbedingt ausfallen, Urlaub machen wollen oder einen anderen wichtigen Grund vorweisen können, warum Sie die Pflege vorübergehend nicht übernehmen können, kann auch Ersatzpflege beantragt werden. Diese können Sie für mindestens sieben und maximal 28 Tage im Jahr in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie sich bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice Ihres Bundeslandes melden.

Voraussetzung für die Antragsstellung ist, dass Ihr*e Angehörige*r mindestens Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Bei einer demenziellen Erkrankung wird die Ersatzpflege bereits ab Pflegestufe 1 gefördert. Die Ersatzpflege kann dabei von einer professionelle Pflegeperson, aber auch von einer Privatperson, beispielsweise anderen Angehörigen oder Nachbar:innen, übernommen werden. Dabei erhalten Sie unter Umständen finanzielle Unterstützung für die anfallenden Kosten der Ersatzpflege.

Kurzzeitpflege und Übergangspflege stellt für pflegende Angehörige eine wichtige Entlastung dar, insbesondere dann, wenn Sie eine Auszeit und Zeit für sich selbst brauchen. Daher sollten Sie diese unbedingt in Anspruch nehmen, wenn es nötig ist.