Kurzzeitpflege und Übergangspflege

Es kann Situationen geben, in denen Sie als pflegender Angehöriger die Betreuung und Pflege Ihrer nahestehenden Person vorübergehend nicht selbst übernehmen können. Gründe dafür können beispielsweise eine eigene Erkrankung sein oder eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands der pflegebedürftigen Person, die einen erhöhten Pflegebedarf erforderlich macht. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege beziehungsweise Übergangspflege zu beantragen.

Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über die Übergangspflege und Kurzzeitpflege für Angehörige: Welche Voraussetzungen gelten, wie und wo Sie diese Leistungen beantragen können und welche finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.

Kurzzeitpflege: Wenn zu Hause die Pflege nicht möglich ist

Je nach Situation und Grund, warum Sie die Pflege Ihrer Angehörigen vorübergehend nicht selbst zu Hause übernehmen können, besteht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege in einer stationären Pflegeeinrichtung zu beantragen. Welche Form der Unterstützung für Sie infrage kommt, hängt von den jeweiligen Umständen ab:

  • Kurzzeitpflege, in Wien Urlaubspflege genannt, kann beantragt werden, wenn pflegende Angehörige die Pflege aufgrund von Krankheit oder aus beruflichen Gründen nicht ausführen können. Auch bei Urlaubsaufenthalten besteht zur Entlastung der Angehörigen die Möglichkeit, Kurzzeitpflege zu beantragen und die pflegebedürftige Person vorübergehend in einem Pflegeheim unterzubringen.

  • Übergangspflege, in Wien Kurzzeitpflege genannt, kann bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands beantragt werden, wenn eine erhöhte Pflegebedürftigkeit besteht. Auch nach einem Spitalsaufenthalt kann Ihr pflegebedürftiger Angehöriger zur weiteren Genesung und Rehabilitation vorübergehend stationär in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen werden.

Die Dauer der Übergangs- beziehungsweise Kurzzeitpflege kann je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein und zwischen vier Tagen und maximal drei Monaten betragen.

Voraussetzungen für Kurzzeitpflege von Angehörigen

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzzeit- und Übergangspflege sowie die Höhe der Zuschüsse, Kosten und des jeweiligen Eigenanteils unterscheiden sich je nach Bundesland. So können finanzielle Unterstützungen beispielsweise erst ab einer bestimmten Pflegestufe gewährt werden oder daran geknüpft sein, dass die pflegebedürftige Person bereits zuvor betreut oder gepflegt wurde.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählen:

  • Die pflegebedürftige Person muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder über eine anerkannte Gleichstellung verfügen.

  • Der Hauptwohnsitz muss in jenem Bundesland liegen, in dem die Leistung beantragt wird.

Die Voraussetzungen in den einzelnen Bundesländern sehen wie folgt aus:

  • Förderung bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3
  • Kurzzeitpflege-Dauer: maximal 6 Wochen
  • Dauer Übergangspflege: maximal 12 Wochen
  • Eigenanteil: 1/30 von 80 % des monatlichen Einkommens sowie 1/30 von 100 % des Pflegegeldes
  • Förderung bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3, ab Stufe 1 bei demenzieller Erkrankung
  • Dauer Kurzzeitpflege und Übergangspflege: 4 bis 90 Tage
  • Förderung für 24 Stunden Betreuung für Kurzzeitpflege zu Hause
  • Eigenanteil: 1/30 des monatlichen Pflegegeldbetrages abzüglich eines Taschengeldes in Höhe von 10 % der Pflegegeldstufe 3 sowie 1/30 von 80 % des monatlichen Nettoeinkommens
  • Förderung bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3, ab Stufe 2 bei demenzieller Erkrankung
  • Dauer Kurzzeitpflege und Übergangspflege: 4 bis 28 Tage
  • Eigenanteil: 1/30 des Pflegegeldes pro Tag
  • Förderung ist vom Pflegegeld unabhängig
  • Dauer Kurzzeitpflege und Übergangspflege: 4 bis 28 Tage gefördert
  • Förderung bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3, ab Stufe 1 bei demenzieller Erkrankung 
  • Dauer Kurzzeitpflege und Übergangspflege: maximal 6 Wochen
  • Förderung ist vom Pflegegeld unabhängig
  • Dauer Kurzzeitpflege und Übergangspflege: bis 3 Monate
  • Förderung ist vom Pflegegeld unabhängig
  • Kurzzeitpflege-Dauer: 28 Tage
  • Dauer Übergangspflege: maximal 90 Tage
  • Förderung ist vom Pflegegeld unabhängig
  • Kurzzeitpflege-Dauer: 42 Tage
  • Dauer Übergangspflege: 28 Tage
  • Eigenleistung: 80 % des Nettoeinkommens, Pflegegeld (ausgenommen 10 % der Pflegegeldstufe 3), die Restkosten werden übernommen
  • Förderung ist vom Pflegegeld unabhängig
  • Kurzzeitpflege-Dauer: 92 Tage
  • Dauer Urlaubspflege: 5 Wochen
  • Eigenanteil: Abhängig von der Höhe des Einkommens und des Pflegegeldes. Der verbleibende Selbstbehalt beträgt in der Regel maximal 80 % des eigenen Nettoeinkommens (abzüglich bestimmter Freibeträge) sowie zwei Drittel des Pflegegeldes.

Kurzzeitpflege von Angehörigen beantragen

Um Kurzzeitpflege oder Übergangspflege für Ihren Angehörigen zu beantragen und eine entsprechende Förderung zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes eingereicht werden. Das erforderliche Antragsformular finden Sie in der Regel im Internet. Häufig besteht auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen.

Der Antrag kann entweder von der pflegebedürftigen Person selbst oder von Ihnen als gesetzlicher Vertreter gestellt werden. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Antragsfristen, die beachtet werden müssen. Es empfiehlt sich daher, den Antrag frühzeitig einzureichen. Da die verfügbaren Plätze für Kurzzeitpflege begrenzt sind, ist eine rechtzeitige Planung sinnvoll.

Das richtige Pflegeheim finden

Bei der Auswahl eines Alten- oder Pflegeheims sollten Sie zunächst prüfen, ob dort eine geförderte Übergangs- oder Kurzzeitpflege angeboten wird. Es ist empfehlenswert, frühzeitig Kontakt mit der Einrichtung aufzunehmen, um sicherzustellen, dass für Ihren Angehörigen im gewünschten Zeitraum ein Platz verfügbar ist. Neben Informationen zum Pflegeangebot erhalten Sie dort auch Auskunft über Möglichkeiten der Finanzierung.

Häusliche Kurzzeitpflege: Ersatzpflege

Kurzzeitpflege oder Übergangspflege muss nicht zwingend in einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgen. Wenn Sie als pflegender Angehöriger aufgrund einer Erkrankung ausfallen, Urlaub planen oder aus einem anderen wichtigen Grund die Pflege vorübergehend nicht übernehmen können, besteht auch die Möglichkeit, eine Ersatzpflege zu beantragen. Diese kann für mindestens sieben und maximal 28 Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden. Hierfür wenden Sie sich an die Landesstelle des Sozialministeriumservices Ihres Bundeslandes.

Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass Ihr Angehöriger mindestens Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Bei einer demenziellen Erkrankung kann die Ersatzpflege bereits ab Pflegestufe 1 gefördert werden. Die Betreuung kann sowohl durch eine professionelle Pflegekraft als auch durch eine Privatperson, beispielsweise einen anderen Angehörigen oder einen Nachbarn, übernommen werden. Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe und beträgt zwischen 1.200 € und 2.500 € pro Jahr.

Kurzzeitpflege und Übergangspflege bieten pflegenden Angehörigen eine wertvolle Möglichkeit zur Entlastung – insbesondere dann, wenn Sie eine Auszeit benötigen oder Zeit für sich selbst brauchen. Nutzen Sie diese Angebote daher, wenn eine vorübergehende Unterstützung erforderlich ist.