Auch die Apotheken werden durch die MDR per Gesetz stärker in die Pflicht genommen. Neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten (Art. 14 Absatz 1 MDR) muss jeder Händler nun eigenverantwortlich die notwendige Auszeichnung mit der CE-Kennzeichnung bei jedem Produkt überprüfen. Tiefergehende Überprüfungen der Konformitätserklärungen durch die Händler sind zwar angedacht, aber derzeit noch schlecht durchführbar. Des Weiteren obliegt es dem Händler zu prüfen, ob den Produkten Beipackzettel bzw. Gebrauchsanweisung beiliegen. Nach dem Start der EUDAMED muss der Händler vor dem Verkauf die UDI des Produktes überprüfen. Eine Prüfung sowohl der CE-Kennzeichnung als auch der UDI kann stichprobenartig erfolgen, wobei neue Produkte häufiger überprüft werden.
Die Änderungen im Überblick:
- Eine Registrierung beim DIMDI oder auch BFArM Köln wird für alle Händler von Medizinprodukten (Apotheken) obligatorisch.
- Auch weiterhin müssen Produkte stichprobenartig überprüft werden, die Häufigkeit nimmt aber zu – das gilt insbesondere für neue Produkte sowie für Produkte der Risikoklasse III.
- Meldepflicht bei schwerwiegenden Vorkommnissen und Mängeln am Produkt.
- Überprüfung der UDI über ein Verifizierungssystem (sobald eingeführt).
- Strengere Dokumentationspflichten bei Medikamentenabgabe an Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
Die neuen Pflichten der Medical Device Regulation werden für Apotheken einigen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen. Dieser erfordert zunächst etwas Organisation, sollte sich aber nach einiger Zeit einspielen. Dokumentationsprogramme und regelmäßige Fortbildungen der Mitarbeiter können helfen, Routinen zu entwickeln und das Personal stets auf dem aktuellen Erkenntnisstand zu halten.